Am Sonntag, 03.04.2022 trat die neue Corona-Verordnung BW in Kraft womit, u.a. die Zugangsbeschränkungen und Maskenpflicht in Bereichen Sportausübung und Musizieren entfallen.
Auch bei Veranstaltungen ist zum heutigen Zeitpunkt kein Hygienekonzept mehr erforderlich. Das bedeutet, dass die Vereine aktuell keine Corona-Beschränkungen mehr beachten müssen. Wir empfehlen weiterhin umsichtiges Verhakten bei Proben und Veranstaltungen.
Kultur- und Sportamt Ettlingen
Bereich:
Proben - Info-Veranstaltungen
Schutzmaßnahmen:
ohne Kapazitätsgrenze
keine Maskenpflicht
Bereich:
Verwaltungssitzungen
Schutzmaßnahmen:
ohne Beschränkungen zulässig
Vereinsintern gelten bis einschl. 17.03.2022 die unten aufgeführten Corona-Regeln. Lockerungen im Probenbetrieb sind, analog der Corona-Landesverordnung, ab dem 20.03.2022 vorgesehen.
Die baden-württembergische Landesregierung hat eine neue Corona-Verordnung verabschiedet, die am Mittwoch (12. Januar) in Kraft getreten ist wobei die Alarmstufe II beibehalten wird. Sie gilt nun bis zum 1. Februar 2022. Wer 18 Jahre alt oder älter ist, muss in Innenräumen eine FFP2-Masken oder einen vergleichbar zertifizierten Mund-Nasen-Schutz tragen (z.B.: KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken).
Seit dem 24. November 2021 gibt es durch das Erreichen der Alarmstufe II in Baden-Württemberg ab sofort folgende veränderte Vorgaben für Kulturveranstaltungen:
In Alarmstufe II (ab 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von 6 bzw. Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit 450 COVID-19-Patientinnen und –Patienten) gilt 2G plus künftig auch bei Veranstaltungen im Kulturbereich.
Das heißt, der Zugang ist nur für Geimpfte oder Genesene gestattet, die zusätzlich einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorweisen können.
In geschlossenen Räumen muss grundsätzlich eine medizinische Maske getragen werden. Nach § 3 Absatz 2 Nr. 6 der Corona-Verordnung
kann es auch im Bereich der Breitenkultur Ausnahmen für bestimmte Instrumente und Vortragsarten (z. B. Blasinstrumente, Schauspiel, Gesang) geben, wenn dies im Einzelfall unzumutbar oder
gar nicht möglich ist. Hierbei ist in der aktuell geltenden Alarmstufe ein strenger Maßstab anzulegen.
Für das Singen im Amateurbereich in Chorproben bedeutet dies beispielsweise, dass das Tragen einer medizinischen Maske in
der Alarmstufe im Regelfall auch während des Singens erforderlich ist.
Seit 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die "Alarmstufe". Dies bedeutet für den
Probebetrieb der Musik- und Gesangvereine die 2G-Regel:
Zutritt zu Proben und Veranstaltungen haben lediglich Personen, die nachweislich geimpft oder genesen
sind.
Ausgenommen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufe) sind:
Diese Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.
Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der
Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der
Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des
Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule.
Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischenCOVID-19-Symptomengilt weiterhin ein generelles
Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Anbieterinnen/Anbieter, Veranstalterinnen/Veranstalter, Betreiberinnen/Betreiber und Dienstleisterinnen/Dienstleister sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.
Seit Montag, 16.08.2021 gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung die grundlegende Änderungen mit sich bringt.
Die wichtigsten Infos zur Probearbeit der Musik- und Gesangvereine wurden hier vom Kultur- und Sportamt Ettlingen zusammengefasst:
Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Bei Schülerin oder Schüler einer Grundschule, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule (z.B: Hauptschule, Realschule, Gymnasium) oder einer beruflichen Schule reicht die Vorlage des Schülerausweises. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.
Die Regelungen, was geimpft oder genesen bedeutet, haben sich nicht geändert.
Weiterhin gilt:
Der Verein hat als Veranstalter/Verein
den 3G-Status der Teilnehmenden zu kontrollieren. Eine nicht-immunisierte Person (nicht genesen oder geimpft) hat bei Zutritt zu Ihren Räumen (= nicht im
Freien; alle Fenster offen ändert dies nicht) einen Testnachweis zu bringen.
Neuer Passus in der neuen Corona-Verordnung "Schule" vom 13.09.21