Corona-Infos


Am Sonntag, 03.04.2022 trat die neue Corona-Verordnung BW in Kraft womit, u.a. die Zugangsbeschränkungen und Maskenpflicht in Bereichen Sportausübung und Musizieren entfallen.

Auch bei Veranstaltungen ist zum heutigen Zeitpunkt kein Hygienekonzept mehr erforderlich. Das bedeutet, dass die Vereine aktuell keine Corona-Beschränkungen mehr beachten müssen. Wir empfehlen weiterhin umsichtiges Verhakten bei Proben und Veranstaltungen.

Kultur- und Sportamt Ettlingen


Bereich:

Proben - Info-Veranstaltungen

Schutzmaßnahmen:

ohne Kapazitätsgrenze

keine Maskenpflicht

 

Bereich:

Verwaltungssitzungen

Schutzmaßnahmen:

ohne Beschränkungen zulässig

 



Vereinsintern gelten bis einschl. 17.03.2022 die unten aufgeführten Corona-Regeln. Lockerungen im Probenbetrieb sind, analog der Corona-Landesverordnung, ab dem 20.03.2022 vorgesehen.


Die baden-württembergische Landesregierung hat eine neue Corona-Verordnung verabschiedet, die am Mittwoch (12. Januar) in Kraft getreten ist wobei die Alarmstufe II beibehalten wird. Sie gilt nun bis zum 1. Februar 2022. Wer 18 Jahre alt oder älter ist, muss in Innenräumen eine FFP2-Masken oder einen vergleichbar zertifizierten Mund-Nasen-Schutz tragen (z.B.: KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken).


Seit dem 24. November 2021 gibt es durch das Erreichen der Alarmstufe II in Baden-Württemberg ab sofort folgende veränderte Vorgaben für Kulturveranstaltungen:

In Alarmstufe II (ab 7-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz von 6 bzw. Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit 450 COVID-19-Patientinnen und –Patienten) gilt 2G plus künftig auch bei Veranstaltungen im Kulturbereich.

Das heißt, der Zugang ist nur für Geimpfte oder Genesene gestattet, die zusätzlich einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorweisen können.

In geschlossenen Räumen muss grundsätzlich eine medizinische Maske getragen werden. Nach § 3 Absatz 2 Nr. 6 der Corona-Verordnung kann es auch im Bereich der Breitenkultur Ausnahmen für bestimmte Instrumente und Vortragsarten (z. B. Blasinstrumente, Schauspiel, Gesang) geben, wenn dies im Einzelfall unzumutbar oder gar nicht möglich ist. Hierbei ist in der aktuell geltenden Alarmstufe ein strenger Maßstab anzulegen.
Für das Singen im Amateurbereich in Chorproben bedeutet dies beispielsweise, dass das Tragen einer medizinischen Maske in der Alarmstufe im Regelfall auch während des Singens erforderlich ist.


Seit 17.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die "Alarmstufe". Dies bedeutet für den Probebetrieb der Musik- und Gesangvereine die 2G-Regel:
Zutritt zu Proben und Veranstaltungen haben lediglich Personen, die nachweislich geimpft oder genesen sind.

 

 

Ausgenommen vom Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufe) sind:

Diese Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.
Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.
Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule.
Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischenCOVID-19-Symptomengilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Anbieterinnen/Anbieter, Veranstalterinnen/Veranstalter, Betreiberinnen/Betreiber und Dienstleisterinnen/Dienstleister sind zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet.


Seit Montag, 16.08.2021 gilt in Baden-Württemberg die neue Corona-Verordnung die grundlegende Änderungen mit sich bringt.

 

Die wichtigsten Infos zur Probearbeit der Musik- und Gesangvereine wurden hier vom Kultur- und Sportamt Ettlingen zusammengefasst:

  • In geschlossenen Räumen müssen alle Teilnehmenden einen tagesaktuellen negativen Corona-Schnelltest, einen Genesenen- oder Impfnachweis vorlegen. Der Test kann vor Ort unter Aufsicht der/des Veranstalterin/Veranstalters durchgeführt werden oder die Person bringt einen Testnachweis mit. In den Vereinen gibt es ja zahlreiche geschulte Testende.

    Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

    Bei Schülerin oder Schüler einer Grundschule, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule (z.B: Hauptschule, Realschule, Gymnasium) oder einer beruflichen Schule reicht die Vorlage des Schülerausweises. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind von der Testpflicht ausgenommen.

    Die Regelungen, was geimpft oder genesen bedeutet, haben sich nicht geändert.

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Weiterhin gilt:

  • Hygienekonzept mit Inhalt: Einhaltung des Mindestabstandes, Regelung von Personenströmen, regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen, regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, rechtzeitige und verständliche Information der Teilnehmenden über die geltenden Hygienevorgaben
  • Dokumentation der Kontaktdaten (Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer), auch möglich mit Apps wie Luca. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf nicht teilnehmen
  • Sofern gerade kein Sport getrieben wird, gilt in geschlossenen Räumen die Maskenpflicht. Im Freien ist eine medizinische Maske zu tragen, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.


Der Verein hat als Veranstalter/Verein den 3G-Status der Teilnehmenden zu kontrollieren. Eine nicht-immunisierte Person (nicht genesen oder geimpft) hat bei Zutritt zu Ihren Räumen (= nicht im Freien; alle Fenster offen ändert dies nicht) einen Testnachweis zu bringen.


Neuer Passus in der neuen Corona-Verordnung "Schule" vom 13.09.21