Satzung des Musikverein Bruchhausen e.V.

 

Inhaltsverzeichnis

  

§ 1     Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2     Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

§ 3     Selbstlosigkeit

§ 4     Mitgliedschaft

§ 5     Rechte der Mitglieder

§ 6     Pflichten der Mitglieder

§ 7     Erwerb der Mitgliedschaft

§ 8     Beendigung der Mitgliedschaft

§ 9     Ehrenmitgliedschaft

§ 10   Vereinsorgane

§ 11   Vorstandschaft

§ 12   Verwaltungsrat

§ 13   Hauptversammlung

§ 14   Aufgaben der Hauptversammlung

§ 15   Kassenprüfer

§ 16   Ehrenamtlichkeit

§ 17   Vereinsordnung

§ 18   Satzungsänderung

§ 19   Auflösung

§ 20   Inkrafttreten

 

§ 1     Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein wurde 1911 gegründet und führt den Namen

     "Musikverein Bruchhausen e.V.".

(2) Der Verein ist in das Vereinsregister Nr. VR 501 des Amtsgerichts Ettlingen eingetragen.

           (3) Sitz des Vereins ist Ettlingen-Bruchhausen.

           (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2    Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

          (1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der Er­haltung, Pflege und Förderung der Volks- und Blasmusik. Dieser Zweck soll erreicht werden durch:

             - regelmäßige Übungsabende

             - geregelte musikalische Ausbildung von Schülern und Jugendlichen              

             - musikalische Aufführungen und Auftritte

             - Abhaltung kultureller und geselliger Veranstaltungen

          - Mitwirkung bei kulturellen Anlässen sowohl kirchlicher als auch weltlicher Art.

       (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

            "Steuerbe­günstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

       (3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

       (4) Er kann sich auf Beschluss des Verwaltungsrats Dachver­bänden anschließen.

 

§ 3     Selbstlosigkeit

          (1)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

          (2)  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zecke  verwendet werden.

          (3)  Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhalten sie auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins darf nicht mehr als die eingezahlten Kapitalanteile und der gemeine Wert der geleisteten Sacheinlagen ausgezahlt werden.

          (4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Ver­gütungen begünstigt werden,

          (5)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bis­herigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von ihnen geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gemeindeverwaltung Ettlingen. Diese hat den Auftrag, das Vereinsvermögen zu verwalten, bis ein anderer Verein im Ortsteil Bruchhausen mit dem gleichen Zwecken gegründet wird und es dann dem Neugegründeten Verein zu geben. Dieser Verein muss ausschließlich gemein­nützige Zwecke im Sinne von § 2, Abs. 1 verfolgen.

 

§ 4    Mitgliedschaft

          (1)  Dem Verein gehören an

 a)   aktive Mitglieder (Musiker und Jungmusiker)

 b)   passive Mitglieder

 c)   Ehrenmitglieder

          (2)  Aktive Mitglieder sind natürliche Personen ab dem Eintritt in die musikalische Ausbildung

          (3)  Passive Mitglieder sind natürliche Personen die den Verein fördern

          (4)  Ehrenmitglieder sind Personen die sich um die Förderung des Vereins  herausragende Verdienste erworben haben

§ 5    Rechte der Mitglieder

          (1)  Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen und  Ausrüstungen des Vereins bestimmungsgemäß zu benutzen und an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins zu den von der Vorstandschaft beschlossenen Bedingungen teilzunehmen.

          (2)  Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht.

 

§ 6     Pflichten der Mitglieder

  (1)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung sowie die vereinsverbindlichen Anordnungen und  Beschlüsse zu beachten und die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge zu bezahlen.

  (2)   Aktive Mitglieder und Jugendmitglieder sind weiterhin verpflichtet, an den festgesetzten Proben und Auftritten teilzunehmen und die vom Verein überlassenen Instrumente und Ausrüstungsgegenstände verantwortungsvoll zu behandeln, Reparaturen, welche nachweisbar durch Selbstverschulden entstanden sind, müssen von Betreffenden selbst getragen. Verluste ganzer Instrumente oder Ausrüstungsgegen­stände werden im gleichen Sinne behandelt.

 

§ 7     Erwerb der Mitgliedschaft

  (1)  Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen Antrages beim Vorstand.

        Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Anträge von Personen unter 18 Jahren   bedürfen der Mitunterzeichnung durch die/den Erziehungsberechtigten.

  (2)  Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren,  Arbeitseinsatz bei Vereinsveranstaltungen u.s.w.)

  (3)  Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch erheben, über diesen entscheidet die Hauptversammlung. Ihre Entscheidung ist endgültig.

 

§ 8     Beendigung der Mitgliedschaft

          (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder  Ausschluss.

          (2) Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalender­vierteljahres zulässig. Er muss gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.

      (3) Der Verwaltungsrat kann Mitglieder aus dem Verein aus­schließen. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss erfolgt auch bei Verstößen gegen die Satzung oder gegen die vereinsverbindlichen Anordnungen und Be­schlüsse. Ebenfalls muss ein Ausschluss erfolgen, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung den fäl­ligen Jahresbeitrag mehr als 1 Kalenderjahr nicht bezahlt hat.

      (4) Der Vereinsausschluss wird dem betroffenen Mitglied mit einer schriftlichen Begründung zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat das Mitglied eine Einspruchsfrist von 4 Wochen (Datum des Poststempels). Wird diese Frist nicht genutzt, ist der Ausschluss rechtskräftig-. Das Mit­glied kann während der Einspruchsfrist eine eigene schriftliche Stellungnahme abgeben oder es muss eine Anhörung durch den Verwaltungsrat gewährt werden. Kann dabei keine Einigung erzielt werden, entscheidet die nächste Hauptversammlung, Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

          (5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.

 

§ 9     Ehrenmitgliedschaft

  (1)  Nach 40 jähriger Zugehörigkeit wird ein aktives Mitglied Ehrenmitglied.

  (2)  Aktive Mitglieder können vom Verwaltungsrat auch vor dieser Zeit zum Ehrenmitglied ernannt werden.

  (3)  Passive Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom Verwaltungsrat zum Ehrenmitglied ernannt werden.

          (4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

 

§ 10   Vereinsorgane

          Organe des Vereins sind:

          - die Vorstandschaft

          - der Verwaltungsrat

          - die Hauptversammlung

 

 § 11   Vorstandschaft

  (1) Der Vorstandschaft gehören an:

- der 1. Vorsitzende

- der 2. Vorsitzende

- der Schriftführer

- der Kassier

  (2) Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte. Ihr obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

  (3) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn einer der Vorsitzenden anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über den Verlauf jeder Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  (4) Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vorzeitig aus, so kann die Vorstandschaft ein anderes Mitglied mit der Übernahme der Geschäfte betrauen, jedoch nur bis zur nächsten Hauptversammlung,

  (5) Vorstand im Sinne § 26 BGB (Gesetzlicher Vertreter des Vereins) sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vor­sitzende. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden.

  (6) Die Vorsitzenden berufen und leiten alle Sitzungen und Versammlungen des Vereins. Ihnen stehen alle Befugnisse zu, soweit sie nicht intern, satzungsgemäß oder durch Vereinsbeschlüsse anderen Einrichtungen des Vereins übertragen sind.

 

§ 12   Verwaltungsrat

          (1) Dem Verwaltungsrat gehören an:

              - die Mitglieder der Vorstandschaft

              - der Musikervorstand

              - der Jugendleiter

              - mindestens 3 – höchstens 10 Beisitzer

                Der Verwaltungsrat sollte zur Hälfte mit aktiven Mit­gliedern besetzt sein

          (2) Der Musikervorstand und der Jugendleiter werden von den aktiven Mitgliedern in einer Musikerversammlung auf 2 Jahre gewählt. Alle übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Gewähl­ten bleiben stets bis zur nächsten Wahl im Amt.

          (3) Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus, so kann der Verwaltungsrat ein anderes Mitglied mit der Übernahme der Geschäfte betrauen, jedoch nur bis zur nächsten Hauptversammlung,

          (4) Der Verwaltungsrat ist nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleich­heit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über den Verlauf jeder Sitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen welches vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 13   Hauptversammlung

          (1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und umfasst die Gesamtheit der Mitglieder.

          (2) Sie findet alle zwei Jahre im 1. Quartal statt.

          (3) Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn der Verwaltungsrat es beschließt, oder 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich beantragt.

          (4) Jede Hauptversammlung wird von den Vorsitzenden mindestens 2 Wochen vorher im Amtsblatt der Stadt Ettlingen unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens 3 Tage vorher schriftlich bei der Vorstandschaft einzureichen.

          (5) Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist unbeachtlich der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

          (6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Gleich­heit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

          (7) Bei Wahlen entscheidet ebenfalls die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Nach erfolglosem zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

  (8)  Stimmenthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.

  (9)  Abstimmungen und Wahlen erfolgen öffentlich durch Hand­zeichen. Es kann auch schriftlich votiert werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Mit­glieder verlangt wird.

 (10) Finden sich bei einer Hauptversammlung keine Mitglieder, die die Posten des 1. und 2. Vorsitzenden übernehmen, so muss von der Versammlung ein kommissarischer Leiter des Vereins ernannt werden. Dessen Amt erlischt nach Ablauf von 3 Monaten, In dieser Zeit muss er mindestens eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Findet er trotz intensiven Bemühens keinen Vorsitzenden, ist der Verein gemäß § 19 aufzulösen.

 (11) Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zuführen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 14   Aufgaben der Hauptversammlung

          (1) Die Hauptversammlung ist zuständig für

              - die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts

              - die Entlastung des Verwaltungsrates

              - die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

              - Festlegung der Beitragsordnung

              - die Wahl der Vorstandschaft, des Verwaltungsrates und der Kassenprüfer

              - Aufstellung und Änderung der Satzung

              - Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates.

              - Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Verwaltungsrat an die Hauptversammlung verwiesen hat.

              - freiwillig Auflösung des Vereins.

 

§15    Kassenprüfer

          (1) Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer.

          (2) Sie haben nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres eine Kassenprüfung durchzuführen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 16   Ehrenamtlichkeit

          (1) Alle Vereinsämter sind Ehrenämter. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann nur tatsächlich entstandene Unkosten vergütet erhalten.

          (2) Vereinsämter können nur von Vereinsmitgliedern ausgeübt werden.

 

§ 17   Vereinsordnung

          (1) Die Hauptversammlung kann Vereinsordnungen beschließen, die außerhalb der Satzung bestimmt sind. Hierzu gehören:

          (2) Ehrungsordnung: Hier werden die Bestimmungen für Vereins­ehrungen festgelegt.

          (3) Beitragsordnung: Hier werden die Bestimmungen über Beitragspflicht, Beitragshöhe, Aufnahmegebühren u.ä. festgelegt.

 

§ 18   Satzungsänderung

          (1) Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied bis 3 Wochen vor der Hauptversammlung gestellt werden.

          (2) Eine Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Hauptversammlung. Bei der Einberufung der Versammlung muss der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ mit genauer §§-Angabe aufgeführt sein.

 

§ 19   Auflösung

          (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Hauptversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. In diesem Falle wählt die Versammlung zwei Liquidatoren, die gemeinsam die Abwicklung durchführen,

 

§ 20   Inkrafttreten

          Diese Satzung ist errichtet am 05.10.2004


Beitragsordnung zur Satzung von 2004

 

Beitragsordnung gültig bis 31.12.2014

 

Beitragspflicht

-        Jedes aktive und passive Mitglied des Musikvereins Bruchhausen e.V. ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres beitragspflichtig.

 

Jahresbeitrag

-        Der Jahresbeitrag beträgt z.Zt. EUR 25,00

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Beitragsordnung zur Satzung von 2004


Beitragsordnung mit Gültigkeit ab 01.01.2015

 

Beitragspflicht
Jedes aktive und passive Mitglied des Musikvereins Bruchhausen e.V. ist mit Vereinseintritt beitragspflichtig.

 

Jahresbeitrag

Beitrag für Erwachsene aktive und passive Mitglieder ab dem 01.01.2015 EUR 30,00

Beitrag für Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) aktive und passive Mitglieder ab dem 01.01.2015 EUR 15,00

Familienbeitrag EUR 50,00

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Sonderregelung

-        Ehrenmitglieder sind beitragsfrei

 

Kündigung der Mitgliedschaft wegen Nichtzahlens des Betrages

-        laut Vereinssatzung § 8, Abs. 3:

Ein Ausschluss/Kündigung der Mitgliedschaft muss erfolgen, wenn ein Mitglied trotz                 zweimaliger schriftlicher Mahnung des fälligen Jahresbeitrages mehr als 1 Kalenderjahr

nicht bezahlt hat.     


Ehrungsordnung zur Satzung von 2004

 

Ehrungen

-                     25 Jahre Mitgliedschaft „silberne“ Vereinsehrennadel

-                     40 Jahre Mitgliedschaft „goldene“ Vereinsehrennadel mit Urkunde

 

Ehrenmitgliedschaft

-                     Aktive Mitglieder des Blasorchesters:

Nach 40jähriger Zugehörigkeit wird ein aktives Mitglied "Ehrenmitglied" und erhält

die "goldene“ Vereinsehrennadel mit Ehrenurkunde

 

-                     Aktive/Passive Mitglieder

Aktive/Passive Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können vom Verwaltungsrat zum Ehrenmitglied ernannt werden (z.B.: Ämter in Vorstandschaft/Verwaltung/Jugendausbildung, vorbildlicher Hilfseinsatz bei Festen oder Bauvorhaben).

Hier ist die 40jährige Vereinszugehörigkeit nicht zwingend vorgegeben.

Sie erhalten die „goldene“ Vereinsehrennadel mit Ehrenurkunde 

 

Nur Ehrenmitglieder sind "Beitragsfrei"

 

Textinhalte der Urkunde werden dem entsprechenden Anlaß angepasst.